Senat beschließt Änderung der Infektionsschutzverordnung

Erstellt am 22. Juli 2020

Liebe Sportfreunde,

wie bereits in den vergangenen Wochen möchten wir euch auch diesmal über Entwicklungen im Sport zu Corona-Zeiten hinweisen, auch wenn ihr bestimmt bereits eure sportartspezifischen Quellen nutzen werdet.

Hier die neuesten Informationen:

 

Senat beschließt Änderung der Infektionsschutzverordnung

Pressemitteilung vom 21.07.2020

Aus der Sitzung des Senats am 21. Juli 2020:

Der Berliner Senat hat in der heutigen Sitzung die Änderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, die die aktuelle Pandemieentwicklung im Land Berlin sowie den zunehmenden Reiseverkehr berücksichtigen.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang unter anderem weitere Lockerungen im Sport beschlossen. Neben den schon bisherigen Möglichkeiten kontaktlosen Sport zu treiben, sind nun auch wieder Kontaktsportarten zulässig. So gelten für Mannschafts- und Gruppensport feste Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams. Für Kampfsport gelten feste Trainingsgruppen von höchstens vier Personen zuzüglich des Funktionsteams, also der Übungsleitung. Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen richtet sich nach der Größe der genutzten Sportanlage. Zudem ist das Tanzen für feste Tanzpaare ebenso gestattet wie die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Zudem ist eine Anwesenheitsdokumentation verpflichtend.

Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Der Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ist ab dem 21. August 2020 zulässig. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen.

Etwas verwunderlich die Anmerkung zum Aufzeichnen der Anwesenheit, die eigentlich für ungedeckte Sportflächen schon vom Tisch war. Nun spricht man vom Sport allgemein, dies würde erneut eine Aufzeichnungspflicht für Sport im Freien aufzeigen. Wir versuchen hier noch Klarheit zu erreichen.

 Für unsere Vereinsgaststätte gilt

In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nun an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.

Ansonsten weiterhin Lob für eure sorgfältige Umgangsweise und Umsetzung der ständig sich ändernden Entwicklungen. Bisher gab es dankenswerterweise keinen Grund zu Beanstandungen.

Es mehren sich Schreiben ungeduldiger Mitglieder, die die Einschränkungen durchaus nachvollziehen können, aber das Feedback des Vereins, speziell ein Entgegenkommen in puncto Beitragserlass, bzw. Beitragsteilerlass erwarten.

Wir werden von Vorstandsseite nicht alle Mitglieder an der Basis erreichen können, so dass wir auf eure Mithilfe angewiesen sind. Rein rechtlich ist der gemeinnützige Sportbetrieb nicht mit kommerziellen Einrichtungen zu vergleichen – bei uns Mitglieder, dort Kunden mit völlig anderen Rechten.

Es übersteigt unsere Kapazitäten im Ehren- und Hauptamt hier in jedem Fall ausführlich Stellung zu nehmen. Herzlichen Dank für eure Unterstützung an der Basis.

Bis zum nächsten Mal
 

Für den Vorstand
Michael Grabitz
Präsident