Newsletter des Präsidenten

Erstellt am 12. Mai 2020

Lieber Sportfreund*innen,

der nächsten Lockerungsphase entsprechend möchte ich euch über das weitere Vorgehen zum Sportbetrieb in unserer TiB informieren. Die Verordnung des Senats vom 7. Mai 2020 mit Wirkung zum 9.05.2020 besagte zum Punkt Sport:

§7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,
  7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

Dies bedeutet für die TiB

  • Die bisherigen Zugangsregelungen für unsere Sportarten Tennis, Bogensport, Beach-Volleyball und Wassersport (Kanu, Rudern u.ä.) bleiben bestehen und können ab dem 15.05. um o.a. Lockerungen erweitert werden. Die Wassersportgelände der TiB können somit auch für kleine Trainingsgruppen im kontaktfreien Sportbetrieb genutzt werden. Die Aufzeichnungspflicht der Anwesenden auf dem Gelände ist auch für Sportgruppen zu gewährleisten, die nicht durch das Fahrtenbuch erfasst werden und müssen im Fall einer auftretenden Infektion den Gesundheitsbehörden zur Vorlage bereitstehen.
  • Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle werden am Dienstag, 12.05., gemeinsam mit dem Vorstand die Möglichkeiten der kontrollierten Aufnahme des Sportbetriebs ab dem 18.05. beraten und die Zugangsregelungen erstellen.
  • Meldungen für den (Outdoor-) Sportbetrieb der Abteilungen bitte an die Geschäftsstelle schicken. Bitte benennt die Anzahl der gewünschten Trainingseinheiten und Trainingsgruppen, sowie die gewünschten Trainingszeiten und verantwortliche Ansprechpartner der Trainingsgruppen (Name, Tel. / E-Mail).
  • Die Nutzung der festinstallierten Fitnessgeräte auf der Platzanlage ist leider nicht gestattet.
  • Wir weisen darauf hin, dass Gäste derzeit unser Angebot nicht nutzen können und der eingeschränkte Sportbetrieb allein Mitgliedern der TiB zur Verfügung steht.

Wir hoffen natürlich, dass vielen Sportfreund*innen der Zugang zum (Outdoor-) Sportbetrieb ermöglicht werden kann. Die Nutzung der gedeckten Sportanlagen (Indoor) unseres Verein ist leider weiterhin nicht gestattet.

Michael Grabitz

Präsident