FAQ der TiB zu Covid-19

Erstellt am 09. Juli 2020


Uns erreichen noch immer zahlreiche Anfragen hinsichtlich der Beitragszahlungen und der Vereins-Mitgliedschaft. Im Folgenden die Antworten zu den wichtigsten Fragen unserer Mitglieder:

1) Können die Mitglieder die Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?

Ein außerordentlicher Austritt zu einem früheren Zeitpunkt ist nur berechtigt, wenn es dem Mitglied aus besonderen Gründen, die nicht der Verantwortungssphäre des Mitgliedes entstammen, nicht mehr zumutbar ist, an dem Mitgliedschaftsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Austrittsfrist festgehalten zu werden. Entgegen einem reinen Sportstudiovertrag tritt eine solche Unzumutbarkeit nicht schon dann ein, wenn der Verein vorübergehend nicht mehr alle Sportangebote zur Verfügung stellen kann.

Einem gemeinnützigen Sportverein tritt man als Mitglied bei, um dem gesellschaftlich wertvollen Vereinszweck auszuüben, nämlich das gemeinsame Sporttreiben. Dabei ist der Sportverein jedoch kein Vertragspartner, der wie ein Sportstudio die durchgehende Möglichkeit zum Sporttreiben zu gewährleisten hat, denn der gemeinnützige Sportverein kalkuliert entgegen einem auf Gewinn ausgerichtetes Sportstudio selbstlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht.

2) Kann der Beitrag vom Mitglied gekürzt werden, wenn kein Sportbetrieb stattfindet?

Der Mitgliedsbeitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für Leistungen des Vereins dar. Die Beitragszahlung ist vielmehr die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, um den Vereinszweck verwirklichen zu können. Insofern gilt auch nicht der übliche Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, den Beitrag zu mindern.

3) Darf der Verein einen ungeminderten Monats- bzw. Quartalsbeitrag einziehen?

Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange das Verbot aufrecht erhalten bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist nicht an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gekoppelt. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden.

4) Wie geht der Verein mit ersparten Kosten infolge der Einstellung des Sportbetriebes um?

Die Verwendung der Geldmittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, muss dem satzungsgemäßen und gemeinnützigen Vereinszweck entsprechen, da anderenfalls die steuerliche Begünstigung durch die Finanzbehörden in Gefahr gerät. Die Satzung bestimmt zudem, dass „Mittel des Vereins … nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden [dürfen]. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (§ 2 Nr. 5.)“.

Damit die satzungsgemäße Verwendung gewährleistet ist, steht es der Delegiertenversammlung zu, den Haushaltsplan (HHP) zu genehmigen (§ 19 Nr. 3 c) der Satzung). Zunächst weist der Vorstand darauf hin, dass durch den Ausfall von Miet- und Pachteinnahmen (bspw. Tennishalle) der Verein derzeit Verluste in Höhe von mehreren Tausend Euro erleidet. Ferner versucht der Verein freie Trainer durch die Erstellung von Online-Sportangeboten weiter zu beschäftigen und wendet hierbei Mitgliedsbeiträge auf. Sollten infolge der Einstellung des Sportbetriebes dennoch nicht benötigte Gelder vorhanden sein, wird der Verein dies im Rahmen seiner Haushaltsplanung berücksichtigen.

Stand: 09.07.2020

Für den Vorstand

Jan Bornkessel
Vizepräsident für Finanzen